Hauptbereich
In vielen Wohn- und Siedlungsgebieten kommt es immer wieder zu Problemen durch falsch abgestellte Fahrzeuge. Dabei sind die Regeln zum Parken in geschlossenen Ortschaften klar in der Straßenverkehrsordnung (§ 12 StVO) geregelt – und dienen vor allem der Sicherheit und dem reibungslosen Verkehrsfluss.
Grundsätzlich darf innerhalb geschlossener Ortschaften nur am rechten Fahrbahnrand geparkt werden – in Einbahnstraßen ist auch das Parken auf der linken Seite erlaubt. Wichtig ist, dass stets ausreichend Platz für den fließenden Verkehr bleibt: Mindestens drei Meter Restbreite müssen erhalten bleiben, damit auch größere Fahrzeuge, etwa Müllabfuhr oder Rettungswagen, passieren können.
Wo das Parken verboten ist
Das Parken ist unter anderem verboten
- vor und hinter Kreuzungen oder Einmündungen (jeweils fünf Meter Abstand)
- auf Gehwegen, Radwegen und in zweiter Reihe
- vor Bordsteinabsenkungen
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber
- auf markierten Sperrflächen sowie im Bereich von Feuerwehrzufahrten
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiger Gesamtmasse dürfen in reinen und allgemeinen Wohngebieten
in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht abgestellt werden.
Rücksicht schafft Sicherheit
Die Gemeinde appelliert daher an alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, ihre Fahrzeuge stets so abzustellen, dass andere nicht behindert oder gefährdet werden.
Rücksicht beim Parken bedeutet mehr Sicherheit, Sauberkeit und Lebensqualität in unseren Wohngebieten.









